Gehölzpflege, Entbuschung und Entkusselung in Brandenburg

Gehölze zu pflegen heißt manchmal, sie zu erhalten, und manchmal, sie zu entfernen. Eine alte Kopfweide braucht regelmäßigen Schnitt, damit sie nicht auseinanderbricht. Ein Trockenrasen braucht das Gegenteil: Jeder aufkommende Strauch muss raus, sonst verschwinden in wenigen Jahren genau die Arten, wegen derer die Fläche geschützt ist.

Madre Tierra übernimmt beides, in Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, mit einem Blick dafür, welcher Eingriff auf welcher Fläche der richtige ist.

Gehölzpflege: Bäume und Bestände erhalten

Bei der Gehölzpflege steht der Erhalt im Vordergrund. Bäume werden nach Vitalität, Standort und ökologischer Funktion beurteilt, nicht pauschal zurückgeschnitten.

Kronenpflege und Totholz

Entnahme von Totholz, wo es die Verkehrssicherheit erfordert, und bewusster Erhalt von Totholz, wo es keine Gefahr darstellt. Abgestorbene Äste sind Lebensraum für holzbewohnende Käfer, Pilze und Höhlenbrüter, und auf Naturschutzflächen gehört ihr Erhalt zur fachgerechten Pflege.

Alleen und Baumreihen

Pflegeschnitte an Straßen- und Feldwegalleen nach Pflegeplan. Brandenburg hat eines der dichtesten Alleennetze Deutschlands, und viele dieser Bestände sind überaltert und brauchen regelmäßige, schonende Pflege.

Kopfweiden und Kopfbäume

Traditionelle Gehölzformen, die nur durch regelmäßigen Rückschnitt erhalten bleiben. Ohne Schnitt werden die Kronen zu schwer und brechen auseinander. Kopfweiden gehören mit ihren Höhlungen zu den wertvollsten Strukturen der Kulturlandschaft.

Feldgehölze und Gehölzbestände

Abschnittsweise Pflege, damit immer ein Teil des Bestands als Rückzugsraum erhalten bleibt.

Für Hecken und Säume haben wir eine eigene Seite unter Hecken- und Saumpflege.

Entbuschung und Entkusselung: Offenland offen halten

Viele der wertvollsten Lebensräume in Brandenburg sind Offenland: Trockenrasen, Sandmagerrasen, Heiden, Feuchtwiesen und Moore. Sie alle haben eines gemeinsam. Ohne Pflege wachsen sie zu.

Diesen Prozess nennt man Sukzession. Zuerst kommen einzelne Sträucher, dann Jungbäume, und innerhalb von zehn bis zwanzig Jahren steht dort ein Vorwald. Mit ihm verschwinden die licht- und wärmeliebenden Arten, die das Offenland ausmachen: Heidekraut, Orchideen, Zauneidechsen, Heuschrecken, Bodenbrüter.

Drei Eingriffe im Vergleich
Maßnahme Ziel Typische Flächen
Gehölzpflege Gehölze erhalten und in ihrer Funktion stärken Alleen, Baumreihen, Feldgehölze, Kopfweiden
Entbuschung Gehölzaufwuchs entfernen, Offenland wiederherstellen Trockenrasen, Magerrasen, Feuchtwiesen, Grünlandbrachen
Entkusselung Junge Kiefern und Birken entfernen, Moor und Heide offen halten Moore, Heiden, ehemalige militärische Übungsflächen

Entbuschung

Bei der Entbuschung wird aufkommender Gehölzaufwuchs aus Offenlandflächen entfernt, je nach Ausgangslage motormanuell mit Freischneider und Motorsäge oder mit Maschinen. Wo es der Boden zulässt und die Arten es erfordern, wird mit Wurzel gerodet.

Der wichtigste Punkt dabei ist die Nachpflege. Viele Gehölze reagieren auf den Abschnitt mit kräftigem Stockausschlag und treiben aus der Wurzel neu aus. Eine einmalige Entbuschung ohne Folgepflege bringt in vielen Fällen nach zwei, drei Jahren einen dichteren Bestand als vorher. Wir planen deshalb immer die Nachpflege mit, häufig in Kombination mit Mahd oder Beweidung.

Entkusselung

Als Kusseln bezeichnet man junge, meist kümmerliche Kiefern und Birken, die auf Mooren und Heiden aufwachsen. Entkusselung ist ihr gezieltes Entfernen.

In Mooren geht es dabei um mehr als Optik. Birken und Kiefern entziehen dem Moorkörper Wasser und beschleunigen damit die Austrocknung. Ein entkusseltes Moor bleibt nasser, und ein nasses Moor speichert Kohlenstoff, statt ihn freizusetzen.

Moorböden sind in der Regel nicht befahrbar. Entkusselung ist deshalb oft Handarbeit, und das Schnittgut muss von der Fläche getragen werden, damit es dort keine Nährstoffe freisetzt.

Sonderfall Robinie

Die Robinie ist in Brandenburg weit verbreitet und reagiert auf Abschnitt mit massenhaftem Wurzelaustrieb. Auf Trockenrasen, die sie zusätzlich durch Stickstoffanreicherung schädigt, wird sie deshalb meist über Ringeln zurückgedrängt, also das gezielte Entfernen eines Rindenstreifens, das den Baum über ein bis zwei Jahre absterben lässt. Mehr dazu unter Invasive Arten und Neophyten.

Biotopbäume: Wenn ein alter Baum mehr ist als ein Problem

Ein Baum mit Höhlen, Spalten, Rissen oder abgestorbenen Ästen ist aus ökologischer Sicht kein Pflegefall, sondern ein Lebensraum. Solche Biotopbäume beherbergen Fledermäuse, Höhlenbrüter, Hornissen und holzbewohnende Käfer, von denen viele streng geschützt sind.

Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Bevor ein solcher Baum gefällt oder stark zurückgeschnitten wird, muss deshalb geklärt werden, ob er besetzt ist und ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich wird.

Die Folgen eines Verstoßes sind erheblich: Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, bei vorsätzlicher Zerstörung von Lebensstätten streng geschützter Arten auch als Straftat. Verantwortlich ist dabei nicht nur, wer die Säge führt, sondern auch, wer den Auftrag gibt.

Wir beurteilen Bäume vor jedem Eingriff auf solche Strukturen. Wenn wir artenschutzrechtlich relevante Merkmale finden, sagen wir das vor der Maßnahme und nicht danach. Eine Ausnahmegenehmigung beantragt der Eigentümer bei der zuständigen Naturschutzbehörde, wir liefern dafür die fachliche Einschätzung.

Fällfristen und Baumschutz

Was bei Gehölzarbeiten rechtlich gilt
Regelung Inhalt
Sperrfrist § 39 Abs. 5 BNatSchG Fällungen, Rodungen und starke Rückschnitte vom 1. März bis 30. September untersagt
Zulässig in der Sperrfrist Schonende Form- und Pflegeschnitte, Maßnahmen zur Verkehrssicherung
Ausnahmen Akute Gefahr, etwa nach Sturmschäden, oder behördliche Genehmigung
Artenschutz § 44 BNatSchG Gilt ganzjährig, auch innerhalb der Fällperiode
Baumschutz Berlin Landesweite Baumschutzverordnung, Laubbäume ab 80 cm Stammumfang geschützt
Baumschutz Brandenburg Kommunale Baumschutzsatzungen, je nach Gemeinde unterschiedlich

Zwei Punkte werden in der Praxis regelmäßig übersehen.

Erstens gilt der Artenschutz auch im Winter. Wer eine Fällung zwischen Oktober und Februar plant, ist damit von der Sperrfrist befreit, aber nicht von § 44. Fledermäuse überwintern in Baumhöhlen, und ein Winterquartier steht genauso unter Schutz wie eine Wochenstube.

Zweitens unterscheiden sich die Baumschutzsatzungen in Brandenburg erheblich, bei Schwellenwerten, Messhöhen und geschützten Arten. Wir klären vor jeder Maßnahme, welche Satzung gilt und ob eine Genehmigung nötig ist.

Für Entbuschung und Entkusselung gilt die Sperrfrist ebenso, weil auch dabei Gehölze abgeschnitten werden. Die Arbeiten fallen deshalb in die Zeit von Oktober bis Februar.

Für wen wir arbeiten

Naturschutzverbände und Stiftungen

Entbuschung von Trockenrasen und Heiden, Entkusselung von Mooren, Pflege von Kopfweidenbeständen auf Schutzflächen, auf denen eigene Kapazitäten fehlen.

Kommunen und öffentliche Auftraggeber

Pflege von Alleen, Baumreihen und kommunalen Gehölzbeständen, auch als mehrjähriger Rahmenvertrag.

Landwirte und Flächeneigentümer

Pflege von Feldgehölzen und Kopfweiden, Entbuschung verbrachender Grünlandflächen, auf Wunsch abgestimmt auf Vertragsnaturschutz.

Flächenagenturen und Poolträger

Gehölzpflege und Offenhaltung auf Kompensationsflächen über die gesamte Verpflichtungsdauer, mit Dokumentation.Für Ersatzpflanzungen nach Fällauflage oder Kompensationsbescheid siehe Ersatzpflanzungen.

Weitere Leistungen in der Landschaftspflege

  • Obstbaumpflege & Streuobstwiesen

    Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt an Hochstämmen, Nachpflanzung alter Sorten, Pflege der Wiesenfläche darunter.

  • Gewässerpflege

    Laufende Unterhaltung von Teichen, Gräben, Kleingewässern und Uferstreifen mit Rücksicht auf die Ufervegetation.

  • Wiesenpflege & Mahd

    Extensive Mahd mit Balkenmäher, Abräumen des Mahdguts und Pflegeregime, die zum Zielbestand passen.

  • Hecken- & Saumpflege

    Abschnittsweiser Heckenschnitt, Pflege und Neuanlage von Säumen und Feldgehölzen mit heimischen Arten.

  • Invasive Arten & Neophyten

    Zurückdrängen von Staudenknöterich, Riesenbärenklau und anderen invasiven Arten, inklusive fachgerechter Entsorgung.

  • Flächenreinigung

    Beräumung von Naturschutz-, Ausgleichs- und Grünflächen, auch nach illegaler Müllablagerung.

  • Pflegemanagement

    Pflegepläne, feste Intervalle und durchgehende Betreuung für Flächen im Dauervertrag.

  • Monitoring & Dokumentation

    Entwicklungsdokumentation, Fortschrittsberichte und Luftbildaufnahmen per Drohne als Nachweis gegenüber Behörden.

Häufige Fragen

Entbuschung entfernt allgemein Gehölzaufwuchs aus Offenlandflächen wie Trockenrasen, Magerrasen oder Feuchtwiesen. Entkusselung ist ein Spezialfall in Mooren und Heiden und bezeichnet das Entfernen junger Kiefern und Birken, die dort aufwachsen und Mooren Wasser entziehen.
Ohne Pflege wachsen Offenlandflächen über Sträucher und Jungbäume innerhalb von zehn bis zwanzig Jahren zu einem Vorwald zu. Dabei verschwinden die licht- und wärmeliebenden Arten, wegen derer diese Flächen häufig geschützt sind.
In den meisten Fällen nicht. Viele Gehölze treiben nach dem Abschnitt aus Stock und Wurzel wieder aus, oft dichter als zuvor. Eine wirksame Entbuschung braucht Nachpflege über mehrere Jahre, häufig in Kombination mit Mahd oder Beweidung.
Nach § 39 BNatSchG grundsätzlich zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind ganzjährig zulässig. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt unabhängig davon das ganze Jahr.
Ein alter oder absterbender Baum mit Höhlen, Spalten oder Totholz, der als Lebensraum für geschützte Arten dient. Die Zerstörung solcher Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist nach § 44 BNatSchG verboten, bei streng geschützten Arten und Vorsatz auch strafbar.
Nicht ohne Weiteres. Die Fällperiode von Oktober bis Februar befreit nur von der Sperrfrist, nicht vom Artenschutz. Fledermäuse überwintern in Baumhöhlen, und ein Winterquartier ist genauso geschützt wie eine Wochenstube. Vorher muss geklärt werden, ob der Baum besetzt ist.
Je nach Fläche und Vereinbarung wird es gehäckselt, abtransportiert oder als Totholzstruktur auf der Fläche belassen. Auf Trockenrasen und in Mooren wird es grundsätzlich entfernt, damit keine Nährstoffe in die Fläche gelangen.
Meist über Ringeln, also das gezielte Entfernen eines Rindenstreifens, das den Baum über ein bis zwei Jahre absterben lässt. Ein einfacher Abschnitt führt bei der Robinie zu massenhaftem Wurzelaustrieb und verschlimmert das Problem.
Ja, bei unmittelbarer Gefahrenlage. In diesem Fall sind Maßnahmen auch innerhalb der Sperrfrist zulässig.

Fläche wächst zu oder Gehölze brauchen Pflege?

Beschreiben Sie uns kurz die Fläche und den Bestand. Wir schauen sie uns an und sagen Ihnen, welcher Eingriff dort sinnvoll ist und wann er erfolgen kann.