Ersatzpflanzungen in Berlin und Brandenburg

Ersatzpflanzungen entstehen aus zwei ganz verschiedenen Anlässen. Entweder als Auflage zu einer Fällgenehmigung nach Baumschutzrecht, oder als festgesetzte Kompensationsmaßnahme im Rahmen der Eingriffsregelung, etwa nach einer Baufeldräumung.

Der zweite Fall ist der anspruchsvollere. Dort geht es nicht um einen Ersatzbaum im Vorgarten, sondern um Pflanzungen mit vorgeschriebener Baumschulqualität, gebietseigener Herkunft und einer Dokumentation, die der behördlichen Abnahme standhält. Madre Tierra ist auf diesen Fall eingerichtet.

Zwei Wege führen zur Pflanzpflicht

Auflage aus der Fällgenehmigung

Wer einen geschützten Baum fällen lässt, bekommt die Genehmigung in der Regel nur mit Auflage. Art, Anzahl, Qualität und Standort der Ersatzbäume legt die zuständige Behörde fest. Alternativ ist vielerorts eine Ausgleichszahlung möglich.

Festsetzung aus der Eingriffsregelung

Bei Bauvorhaben, Baufeldräumungen und größeren Gehölzrodungen entsteht die Pflanzpflicht aus den §§ 13 bis 15 BNatSchG. Die Vorgaben stehen im Landschaftspflegerischen Begleitplan oder im Genehmigungsbescheid und sind deutlich detaillierter: gebietseigene Herkunft, konkrete Artenlisten, Pflanzqualitäten, Entwicklungspflege über mehrere Jahre und Nachweisführung.

Madre Tierra setzt beide um, ist aber auf den zweiten Fall spezialisiert.

Wann Ersatzpflanzungen Pflicht sind

Die Rechtslage unterscheidet sich zwischen den beiden Ländern grundlegend, und das ist der häufigste Grund für Fehlplanungen.

Baumschutz und Ersatzpflanzungspflicht im Vergleich
Kriterium Berlin Brandenburg
Rechtsgrundlage Landesweite Baumschutzverordnung Kommunale Baumschutzsatzung, keine landesweite Regelung
Geschützte Arten Alle Laubbäume, Waldkiefer, Walnuss, Türkische Baumhasel Je nach Satzung unterschiedlich
Schwelle einstämmig Ab 80 cm Stammumfang Je nach Satzung unterschiedlich
Schwelle mehrstämmig Ab 50 cm bei einem Stamm Je nach Satzung unterschiedlich
Messhöhe 1,30 m über Grund Potsdam 1,00 m, andernorts 1,25 m oder abweichend
Nicht geschützt Obstbäume, Nadelbäume außer Waldkiefer, Kübel- und Dachgartenbäume, Baumschulware Je nach Satzung unterschiedlich
Ausgleichszahlung statt Pflanzung Möglich Entscheidet die Gemeinde
Ohne Satzung entfällt Keine kommunale Pflanzpflicht, BNatSchG gilt weiter

Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Bereits gepflanzte Ersatzbäume stehen unabhängig von ihrem Stammumfang unter Schutz. Wer eine Ersatzpflanzung später entfernt, löst damit eine neue Pflicht aus.

Unabhängig vom Baumschutzrecht gilt bundesweit die Schonzeit nach § 39 BNatSchG. Fällungen und Radikalschnitte sind grundsätzlich nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zulässig. Bei akuter Gefahr sind Ausnahmen möglich.

Wie viele Bäume gepflanzt werden müssen

Die Anzahl richtet sich nach Stammumfang, Baumart, Habitus und Vitalität des entfernten Baumes. Die Brandenburgische Regelungspraxis bemisst die Auflage nach dem Wert des beseitigten Bestandes, in Berlin legt das Bezirksamt Art und Größe fest.

Eine in der Praxis verbreitete Orientierung ist ein Ersatzbaum je angefangene 40 cm Stammumfang, als Standardqualität Hochstamm in der Sortierung 16/18. Eine Stieleiche mit 250 cm Umfang führt damit zu etwa sechs bis sieben Ersatzbäumen. Für langsam wachsende Arten wie Eiche oder Linde wird in der Regel mehr angesetzt als für schnellwüchsige Arten.

Verbindlich ist immer der Bescheid. Madre Tierra prüft die konkreten Vorgaben vorab und stellt sicher, dass Artenwahl und Pflanzqualität den Anforderungen entsprechen.

Pflanzen oder zahlen?

In Berlin besteht in vielen Fällen ein Wahlrecht. Die Ausgleichsabgabe bemisst sich am Gehölzwert des gefällten Baumes und wird vom Bezirksamt für Pflanzungen auf öffentlichen Flächen verwendet. Wer selbst pflanzt, umgeht die Wertberechnung.

In Brandenburg entscheidet die Gemeinde, ob eine Zahlung überhaupt zugelassen wird.

Die Zahlung ist verlockend, weil sie den Vorgang sofort beendet. Sie ist aber selten die günstigere Option, sobald auf dem Grundstück geeignete Standorte vorhanden sind. Und im Kontext eines Bauvorhabens gilt ohnehin der Vorrang der Realkompensation: Eine Ersatzzahlung kommt nach der Eingriffsregelung erst infrage, wenn Ausgleich und Ersatz ausscheiden.

Wie wir Ersatzpflanzungen umsetzen

Wir pflanzen ausschließlich standortgerechte, heimische Gehölze. Häufig eingesetzt werden Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Weißdorn, Schlehe, Vogelkirsche und Silberweide. Welche Art an welchen Standort gehört, entscheidet sich vor Ort nach Boden, Wasserhaushalt und Zielfunktion der Pflanzung.

Nicht heimische Ziergehölze und schnellwüchsige Füllarten setzen wir nicht ein. Für Naturschutz- und Ausgleichspflanzungen werden sie von Behörden zunehmend nicht mehr anerkannt, weil ihr ökologischer Beitrag im jeweiligen Naturraum deutlich geringer ausfällt.

Zur Umsetzung gehören fachgerechte Bodenvorbereitung, Pflanzgut in der vorgeschriebenen Baumschulqualität, Verankerung und Verbissschutz, wo nötig, sowie Anwuchs- und Entwicklungspflege. Die Pflegephase ist dabei kein Anhängsel: Je nach Auflage erstreckt sie sich über bis zu fünf Jahre, und erst danach gilt die Maßnahme als hergestellt.

Alle Pflanzungen werden mit Standort, Art, Qualität und Datum dokumentiert. Auf Wunsch koordinieren wir die Abnahme durch die zuständige Behörde.

Wir arbeiten in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, vom einzelnen Ersatzbaum bis zur Pflanzmaßnahme im Rahmen größerer Bauvorhaben.

Für wen wir pflanzen

Bauträger und Vorhabenträger

Pflanzauflagen aus Baugenehmigung oder Landschaftspflegerischem Begleitplan, inklusive Nachweisführung für die Abnahme.

Landschaftsplanungsbüros

Ausführung nach Ihrer Festsetzung, mit Rückmeldung bei standörtlichen Konflikten statt eigenmächtiger Artenwechsel.

Kommunen und öffentliche Auftraggeber

Ersatzpflanzungen an Straßen, in Grünanlagen und auf kommunalen Naturschutzflächen, auch im Rahmen von Ausschreibungen.

Landwirte und Flächeneigentümer

Hecken, Feldgehölze und Alleebäume als Ersatz- oder Ausgleichspflanzung, auf Wunsch mit anschließender Pflege.

Weitere Maßnahmen im Bereich Ausgleich und Kompensation

  • Blühstreifen anlegen

    Mehrjährige Blühstreifen als anerkannte Ausgleichsmaßnahme oder im Rahmen der KULAP-Förderung, mit gebietseigenem Saatgut.

  • Mahd und Wiesenpflege

    Mosaikmahd mit Balkenmäher, konsequentes Abräumen des Mahdguts und Mahdgutübertragung auf artenarme Empfängerflächen.

  • Gewässersanierung

    Entschlammung, Röhrichtpflege und naturnahe Uferstrukturen für Kleingewässer, Feuchtbiotope und Amphibienlaichgewässer.

  • Ausgleichsflächenentwicklung

    Von der Ackerfläche zum nachweisbar höheren Biotopwert, durch Einsaat, Gehölzstrukturen und extensive Pflegeregime.

  • Habitatentwicklung

    Totholzhaufen, Lesesteinriegel, Nisthilfen und Kleingewässer als Trittsteine im Biotopverbund, abgestimmt auf Zielarten.

  • Ausgleichsmaßnahmen umsetzen

    Fachgerechte Realisierung nach vorliegendem Landschaftspflegerischem Begleitplan, mit vollständiger Dokumentation für die Abnahme.

  • Eigene Ausgleichsflächen

    Vorgezogene Maßnahmen auf Flächen von Madre Tierra in Brandenburg, zuordenbar für Bauträger und Vorhabenträger.

  • Beratung und Prozessbegleitung

    Einschätzung aus der Umsetzungspraxis, welche Maßnahmen sich auf einer Fläche realistisch realisieren und dauerhaft halten lassen.

Häufige Fragen

Das legt die zuständige Behörde im Bescheid fest, bemessen nach Stammumfang, Baumart, Habitus und Vitalität des gefällten Baumes. Eine verbreitete Orientierung ist ein Ersatzbaum je angefangene 40 cm Stammumfang. Ein Baum mit 250 cm Umfang führt damit typischerweise zu sechs bis sieben Ersatzbäumen.

Ja, wenn der gefällte Baum unter die Berliner Baumschutzverordnung oder eine kommunale Baumschutzsatzung in Brandenburg fällt. Auch bei Baufeldräumungen im Genehmigungsverfahren können Pflanzungen als Auflage festgesetzt werden.

Ja. In Berlin stehen als Ersatz gepflanzte Bäume unabhängig von ihrem Stammumfang unter Schutz. Wer sie später entfernt, löst eine neue Ersatzpflicht aus.

Ja, wenn am Eingriffsort kein geeigneter Standort vorhanden ist. In Berlin ist dann eine Pflanzung auf öffentlichem Grund oder alternativ eine Ausgleichszahlung möglich. In Brandenburg entscheidet die Gemeinde.

In der Regel heimische Laubbäume und Gehölze. Die genaue Artenliste legt die Behörde im Bescheid fest. Bei Pflanzungen im Rahmen der Eingriffsregelung wird häufig zusätzlich gebietseigene Herkunft des Pflanzguts verlangt.

Ja. Bei natürlichen Fällungsgründen wie Sturmschaden oder Pilzbefall kann die Pflicht entfallen, ebenso bei abgestorbenen Bäumen. Ob eine Ausnahme greift, entscheidet die zuständige Behörde.

Nach § 39 BNatSchG grundsätzlich nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Außerhalb dieses Zeitraums sind Fällungen nur bei akuter Gefahr oder mit behördlicher Ausnahme zulässig.

Verstöße gegen Baumschutzvorschriften können in Berlin und Brandenburg mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich kann eine Wiederherstellungspflicht bestehen.

Das hängt vom Bescheid ab. Anwuchspflege umfasst mindestens die erste Vegetationsperiode, bei Auflagen im Rahmen der Eingriffsregelung sind Entwicklungspflegen über bis zu fünf Jahre üblich. Erst danach gilt die Maßnahme als hergestellt.

Pflanzauflage im Bescheid?

Schicken Sie uns die Auflage aus der Fällgenehmigung oder dem Genehmigungsbescheid. Wir prüfen, welche Arten an Ihrem Standort funktionieren, und sagen Ihnen, was die Umsetzung kostet.