Landschaftspflege in Brandenburg und Berlin

Eine Fläche zu pflegen heißt nicht, sie ordentlich aussehen zu lassen. Auf Schutzflächen, Streuobstwiesen, Gewässerrändern und extensivem Grünland entscheidet die Pflege darüber, ob der ökologische Zustand erhalten bleibt oder über Jahre abrutscht.

Madre Tierra übernimmt die ökologische Pflege solcher Flächen für Kommunen, Betriebe, Landwirte und Flächeneigentümer in Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, mit Methoden und Terminen, die zum Schutzzweck passen und nicht nur zum Maschinenplan.

Landschaftspflege ist nicht Grünflächenpflege

Viele Betriebe verwenden beide Begriffe synonym. Der Unterschied ist aber erheblich, und er zeigt sich an jeder einzelnen Maßnahme.

Grünflächenpflege arbeitet nach Intervallen und misst ihren Erfolg am Erscheinungsbild. Rasen kurz, Hecke in Form, Beet frei von Beikraut. Das ist für Repräsentationsflächen völlig richtig.

Landschaftspflege arbeitet nach dem Zustand der Fläche und misst ihren Erfolg am ökologischen Ergebnis. Ein Gehölz wird nach Vitalität und Standort beurteilt, nicht pauschal zurückgeschnitten. Eine Wiese wird so gemäht, dass Insekten und Bodenbrüter die Maßnahme überstehen. Ein Gewässerrand bleibt strukturreich, auch wenn er dadurch weniger aufgeräumt wirkt.

Für Flächen mit Schutzstatus, Pflegeauflage oder naturschutzfachlichem Ziel ist das kein Qualitätsmerkmal, sondern Voraussetzung. Eine Fläche, die nach Standardverfahren gepflegt wird, verliert genau die Eigenschaften, wegen derer sie unter Schutz steht.

Welche Fristen wirklich gelten

Hier hält sich ein Irrtum hartnäckig, der in der Praxis viel Verwirrung stiftet: Es gibt kein pauschales Verbot, zwischen dem 1. März und dem 30. September in der Landschaft zu arbeiten. Gäbe es das, wäre weder Landwirtschaft noch Landschaftspflege in den Sommermonaten möglich.

Was die gesetzlichen Vorgaben tatsächlich regeln
Grundlage Betrifft Zeitraum
§ 39 Abs. 5 BNatSchG Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abschneiden oder auf den Stock setzen 1. März bis 30. September gesperrt
§ 39 Abs. 5 BNatSchG Röhrichte zurückschneiden 1. März bis 30. September gesperrt
§ 39 Abs. 5 BNatSchG Abbrennen der Bodendecke, erhebliche Beeinträchtigung nicht bewirtschafteter Flächen Ganzjährig untersagt, Erheblichkeitsschwelle
§ 44 BNatSchG Töten, Stören und Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten Ganzjährig, praktisch relevant in der Brutzeit
Pflegeauflage im Bescheid Mahdtermine, Schnitthäufigkeit, teils Technik Wie festgesetzt, geht allem anderen vor

Die Wiesenmahd steht in dieser Aufstellung bewusst nicht als gesperrte Maßnahme. Für sie gilt kein Kalenderverbot, sondern der Artenschutz nach § 44 BNatSchG und, wo vorhanden, die konkrete Pflegeauflage. In der Praxis heißt das: Der Mahdtermin richtet sich nach dem Bestand auf der Fläche, nicht nach einem Datum.

Wir prüfen vor jedem Einsatz, welche dieser Grundlagen greift. Auf Flächen mit Vorkommen bodenbrütender Arten stimmen wir den ersten Schnitt auf die Brutzeit ab, statt uns auf ein Kalenderdatum zu verlassen.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Gehölzpflege & Entbuschung

    Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und Gehölzbeständen, dazu Entbuschung und Entkusselung auf Offenlandflächen.

  • Obstbaumpflege & Streuobstwiesen

    Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt an Hochstämmen, Nachpflanzung alter Sorten, Pflege der Wiesenfläche darunter.

  • Gewässerpflege

    Laufende Unterhaltung von Teichen, Gräben, Kleingewässern und Uferstreifen mit Rücksicht auf die Ufervegetation.

  • Wiesenpflege & Mahd

    Extensive Mahd mit Balkenmäher, Abräumen des Mahdguts und Pflegeregime, die zum Zielbestand passen.

  • Hecken- & Saumpflege

    Abschnittsweiser Heckenschnitt, Pflege und Neuanlage von Säumen und Feldgehölzen mit heimischen Arten.

  • Invasive Arten & Neophyten

    Zurückdrängen von Staudenknöterich, Riesenbärenklau und anderen invasiven Arten, inklusive fachgerechter Entsorgung.

  • Flächenreinigung

    Beräumung von Naturschutz-, Ausgleichs- und Grünflächen, auch nach illegaler Müllablagerung.

  • Pflegemanagement

    Pflegepläne, feste Intervalle und durchgehende Betreuung für Flächen im Dauervertrag.

  • Monitoring & Dokumentation

    Entwicklungsdokumentation, Fortschrittsberichte und Luftbildaufnahmen per Drohne als Nachweis gegenüber Behörden.

Für wen wir pflegen

Kommunen und öffentliche Auftraggeber

Straßenbegleitgrün, Parkflächen, Gewässerränder und kommunale Schutzflächen. Wir kennen die naturschutzrechtlichen Vorgaben und planen die Einsätze entsprechend, auch im Rahmen von Ausschreibungen und mehrjährigen Rahmenverträgen.

Landwirte und Flächeneigentümer

Streuobstwiesen, extensives Grünland, Feldgehölze und Gewässerrandstreifen. Auf Wunsch abgestimmt auf die Anforderungen von Vertragsnaturschutz und Agrarumweltmaßnahmen.

Flächenagenturen und Poolträger

Laufende Pflege auf Pool- und Kompensationsflächen über die gesamte Verpflichtungsdauer, mit Nachweisen für Ihre Berichtspflicht.

Betriebe und Wohnungsgesellschaften

Außenflächen, die mehr sein sollen als Abstandsgrün, mit Pflegeverträgen über festgelegte Leistungen und Intervalle.

Naturschutzverbände und Stiftungen

Pflege von Schutzflächen, auf denen eigene Kapazitäten fehlen, etwa Entbuschung auf Trockenrasen oder Mahd auf Feuchtwiesen.

Wo wir arbeiten

Unser Betriebssitz liegt in Kremmen, rund 40 Kilometer nordwestlich von Berlin. Regelmäßig im Einsatz sind wir im Havelland, in Oberhavel, der Uckermark, der Prignitz, im Fläming, im Barnim, in Oder-Spree, im Berliner Umland, in der Mecklenburgischen Seenplatte und in der Altmark.

Pflege oder Kompensation?

Die Leistungen auf dieser Seite sind laufende Pflege: Sie erhalten einen Zustand, der grundsätzlich in Ordnung ist, und sie laufen als Dauerleistung oder im Jahresvertrag.

Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die aus einem Bauvorhaben entstehen. Wenn eine Fläche im Rahmen der Eingriffsregelung festgesetzt wurde, wenn eine Auflage aus einem Genehmigungsbescheid vorliegt oder wenn ein Zustand erst hergestellt werden muss, finden Sie das unter Ausgleich und Kompensation.

Beides greift ineinander: Eine Ausgleichsfläche braucht nach der Herstellung dauerhafte Pflege, und die übernehmen wir ebenfalls.

Häufige Fragen

Grünflächenpflege arbeitet nach festen Intervallen und misst ihren Erfolg am Erscheinungsbild. Landschaftspflege richtet sich nach dem Zustand der Fläche und am ökologischen Ergebnis. Auf Flächen mit Schutzstatus oder Pflegeauflage ist das keine Stilfrage, sondern Voraussetzung für den Erhalt des Schutzzwecks.

Nein. Die Sperrfrist in § 39 Abs. 5 BNatSchG betrifft das Abschneiden von Gehölzen und den Rückschnitt von Röhrichten, nicht die Mahd. Für Wiesenflächen gelten stattdessen die ganzjährigen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG und die jeweilige Pflegeauflage.
Ja. Wir bieten Pflegeverträge mit festgelegten Leistungen, Intervallen und Dokumentation an, auf Wunsch mit regelmäßiger Berichterstattung an die zuständige Behörde.
Ja, auch für einzelne Streuobstwiesen, Kleingewässer oder Baumstandorte. Entscheidend ist nicht die Größe, sondern dass die Fläche naturschutzfachlich gepflegt werden soll.
Nein. Unser Schwerpunkt liegt auf Flächen in der freien Landschaft, auf kommunalen und betrieblichen Flächen sowie auf Schutz- und Ausgleichsflächen. Für Hausgärten sind Garten- und Landschaftsbaubetriebe die passendere Adresse.

Ja. Die laufende Pflege von Ausgleichs- und Kompensationsflächen über die Unterhaltungsfrist gehört zu unseren Leistungen, einschließlich der Dokumentation für die Behörde.

Ja. Jeder Einsatz wird mit Datum, Fläche und Maßnahme protokolliert. Auf Wunsch mit Fotodokumentation und Luftbildaufnahmen, die die Entwicklung einer Fläche über mehrere Jahre belegen.
In Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, mit Schwerpunkt im Havelland, in Oberhavel, der Uckermark, der Prignitz und im Berliner Umland.

Fläche, die mehr als Mähen braucht?

Sagen Sie uns, um welche Fläche es geht und ob eine Auflage oder ein Schutzstatus daranhängt. Wir schauen sie uns an und machen Ihnen einen Vorschlag für ein Pflegekonzept.